Die Satzung

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Gewerbe- und Handelsverein, kurz "Gewerbeverein Laudenbach e.V." und hat seinen Sitz in Laudenbach.
(2) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Weinheim Nr. 628 eingetragen.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe sowie der freiberuflich Tätigen) des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.
(2) Der Verein soll
a) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten und dort die Anliegen der Selb-ständigen zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten,
b) die Mitglieder über die betreffenden Fragen der Gemeindeverwaltung aufklären,
c) durch gemeinsame Aktionen die Öffentlichkeit auf die Leistungsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft und die Attraktivität der Gemeinde als Wirtschaftsstandort aufmerksam machen,
d) durch Veranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen,
e) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen,

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
a) Handeltreibende
b) Handwerker
c) Gewerbetreibende, einschließlich Klein- und Mittelindustrie
d) Freiberufler
e) Führungskräfte in Unternehmen und anderen Organisationen, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind.

Zu Ziffern a) - e): Eine Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter zu benennen ist.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat beim geschäftsführenden Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.
(3) Auf Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluß erfordert eine 2/3 Mehrheit des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes. Das Vorschlagsrecht hat der geschäftsführende Vorstand, erweiterte Vorstand und das Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt (drei Monate vor Ende des
Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand).
b) Durch Tod erlischt die Mitgliedschaft auf den darauffolgenden 1. des Monats. Ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge bis Ende des Geschäftsjahres besteht nicht.
c) Bei Betriebsübergabe an den Nachfolger verbleibt die Firma bis zum Ende des Geschäftsjahres in dem Verein, wenn nicht 3 Monate vorher gekündigt wird, beitragsfrei. Danach ist die Firma beitragspflichtig.
d) Der Inhaber, der aus der Firma als passives Mitglied ausscheidet, verbleibt im Verein als ordentliches Mitglied mit einem Beitrag für passive Mitglieder. Der Beitrag für passive Mitglieder wird von dem geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
e) Durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom erweiterten Vorstand auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschluss-Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim geschäftsführenden Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Das berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
f) Durch Auflösung des Vereins.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich.
(2) Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nur innerhalb der Firma übertragbar ist.
(3) Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.
(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.
(5) Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.
(2) Die Kosten des Vereines werden im Regelfall durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt und vom geschäftsführenden Vorstand und erweiterten Vorstand festgesetzt.
(3) Zu besonderen Anlässen und Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweilige in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.

§ 6 Organe des Vereines
(1) Geschäftsführender Vorstand. Er besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) 1 bis 3 Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
(2) Erweiterter Vorstand. Er besteht aus
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
b) weiteren Vereinsmitgliedern bis 10 % der Mitglieder
c) Fachgruppenvorsitzende und deren Stellvertreter (nur bei Vollzug nach § 12). Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Zahl der nicht dem Vorstand angehörenden Beiräte erhöhen.
(3) Mitgliederversammlung.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei der Vorsitzende alleine und die übrigen Vorstandsmitglieder je zu zweit vertretungsberechtigt sind.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der erweiterte Vostand ihm übertragen.
(3) Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des erweiterten Vorstandes gebunden.
(4) Im einzelnen haben
a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, zu den Mitgliederversammlungen, den erweiterten Vorstand- und Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten,
b) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen,
c) der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
(5) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(6) Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.

§ 8 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und zu beschließen.
(2) Bei der Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollten Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein.
(3) Gemeinderäte, die dem Verein angehören und andere sachkundige Personen können beratend zu Sitzungen des erweiterten Vorstandes zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der geschäftsführende Vorstand.
(4) Für die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der erweiterte Vorstand Ersatzmitglieder mit einer Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden.
(5) Der erweiterte Vorstand berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, soweit die Entscheidung nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
(6) Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(7) Der erweiterte Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlußfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
(2) Zu ihrer Obliegenheit gehören:
a) die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstands
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins
d) die Änderung der Vereinssatzung
e) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
f) Festlegung der Beiträge und Umlagen
g) die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.
(3) In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder auf Beschluß des erweitertenVorstandes eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Eine Mitgliederversammlung muß außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch das Gemeindeblatt und sie kann zusätzlich schriftlich per Rundschreiben an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(6) Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Vorstand.

§ 10 Kassenprüfung
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen weder Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands- und erweiterten Vorstandes sein.

§ 11 Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen
(1) Die Beschlußfassung in den Organen des Vereines erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Entscheid des
1. Vorsitzenden im Sinne des Vereins, bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden entscheidet dessen Stellvertreter. (2) Im erweiterten Vorstand muss auf Verlangen eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes geheime Abstimmung stattfinden. Das gleiche gilt für die Mitgliederversammlung, wenn mindestens 10% der anwesenden Mitglieder oder bei Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand, erweiterter Vorstand oder Kassenprüfer dies ein Betroffener verlangt.
(3) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
(4) Für die Durchführung der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss. Diesem dürfen keine Kandidaten für den geschäftsführenden Vorstand angehören.
(5) Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.

§ 12 Fachgruppen
(1) Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden, sie sind vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen.
(2) Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen, die ebenfalls von den Kassenprüfern des Hauptvereins zu prüfen ist.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter einer Fachgruppe gehören kraft ihres Amtes dem geschäftsführenden Ausschuß des Vereins an.

§ 13 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereines ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereines" mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen.
(2) Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
(3) Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung der Gemeinde Laudenbach für einen gemeinnützigen Zweck zur Verfügung gestellt. Die Art der Verwendung wird in der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung beschlossen wird, durch einfache Mehrheit festgelegt.

§ 14 Schlußbestimmung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(2) Dieser Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 7.3.2002 in Laudenbach beschlossen.

ANSCHRIFT

Gewerbeverein Laudenbach e. V.
Goethestraße 39
69514 Laudenbach

KONTAKT

Vertreten durch:
Frau Martina Jacobowsky

Telefon: 0621-7 41 80
E-Mail: info@gewerbeverein-laudenbach.de

VORSTAND

Vorstandsvorsitzende:
Martina Jacobowsky

Stellvertretende Vorstandsvorsitzende:
Kerstin Stahl

Schriftführerin
Martina Jacobowsky

Kassiererin
Bianca Obermaier

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